Ja, meine Damen und Herren, ich komme damit zu den sonstigen examensrelevanten Deliktsgruppen.
Wir nähern uns also dem Ende dieses Skripts.
Die sonstigen examensrelevanten Deliktsgruppen, da beginnen wir zunächst mit den Urkunddelikten.
Geschütztes Rechtsgut ist hier nicht etwa das Vermögen, sondern es ist ein Allgemeingut,
nämlich der Rechtsverkehr, der hier geschützt wird im Sinne des Beweisverkehrs.
Das Vermögen steht hier nicht im Vordergrund.
Man könnte natürlich auch sagen, dass das Vermögen zumindest mitgeschützt wäre.
Es muss ja nicht immer das Vermögen auch betroffen sein und deswegen halte ich das für fragwürdig.
Die herrschende Meinung sagt, es ist rein der Beweisverkehr und damit der Rechtsverkehr, der geschützt wird.
Schauen wir uns zunächst mal die Urkundenfälschung nach § 267 StGB an.
Da müssen Sie nicht so viel wissen in diesem Bereich der Urkunddelikte.
Sie müssen nur die Grundlagen beherrschen. Das ist eigentlich das Entscheidende.
Es geht also immer um den Begriff der Urkunde.
Urkunde ist jede verkörpert, lesen Sie sich ruhig mal mit, menschliche Gedankenerklärung.
Das ist die Perpetuierungsfunktion, die Ihren Aussteller zumindest im Wege der Auslegung erkennen lässt.
Garantiefunktion und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist.
Das ist die Beweisfunktion.
Wichtig ist nur, dass diese Merkmale in der Klausur dann irgendwie vorkommen, wenn es um Urkunddelikte geht.
Man beginnt normalerweise mit dieser verkörpert menschlichen Gedankenerklärung, also mit der Perpetuierungsfunktion.
Dann liest man manchmal als nächstes zum Beweis geeignet und bestimmt.
Beweisfunktion und Ihren Aussteller zumindest im Wege der Auslegung erkennen lässt.
Garantiefunktion, das ist manchmal auch so rum formuliert.
Das bleibt Ihnen überlassen.
Wichtig ist nur, dass diese drei Merkmale, Perpetuierungsfunktion, Garantiefunktion und Beweisfunktion, zum Ausdruck kommen.
Verständliche verkörperte Gedankenerklärung, und zwar menschliche Gedankenerklärung.
Das heißt, es muss eine hinreichend feste Verbindung mit einem körperlichen Gegenstand aufgewiesen sein.
Auch Zeichen, Beweiszeichen, können runterfallen, wie zum Beispiel ein Eichstempel, Künstlerzeichen.
Es muss nicht dagegen fallen, darunter Daten.
Beweiseignung heißt objektiv und Beweisbestimmung heißt subjektiv.
Es muss objektiv als Beweismittel tauglich sein und subjektiv dazu bestimmt sein.
Das fehlt zum Beispiel, wenn das ein offensichtlicher Entwurf ist, dann haben Sie noch keine Urkunde.
Es muss die Urkunde immer über eine Tatsache Beweis erbringen, die außerhalb Ihrer selbst liegt.
Also nicht über sich selbst, sollte ich etwas sagen, sondern über eine Tatsache, die außerhalb Ihrer liegt.
Und deswegen, die Kennzeichen als Firmenzeichen fallen nicht unter den Urkundbegriff.
Wenn da eine Einprägung auf einem Verkaufsgegenstand ist, zum Beispiel steht da Faber-Kastell,
Sie müssen immer überlegen in der Klausur, wenn man etwas wegmacht, würde ich das dann als Urkundenunterdrückung bezeichnen wollen.
Wenn Sie sich das merken, dann wissen Sie eigentlich schon, ist das ein Beweiszeichen, was ich hier habe,
oder ist das ein bloßes Kennzeichen im Sinne eines Firmenzeichens zum Beispiel.
Und wenn Sie jetzt zum Beispiel an einem Bleistift dieses Faber-Kastell wegbeißen, oder da steht vielleicht FC für Faber-Kastell,
dann würden Sie niemals sagen, naja, jetzt hat er ja hier eine Urkundenunterdrückung begangen.
Und daran merken Sie schon, das kann wohl keine Urkunde sein.
Also immer überlegen, was ist denn, wenn ich das beseitige, will ich das dann als Urkundenunterdrückung unter Strafe gestellt wissen.
Erkennbarkeit des Ausstellers. Heute haben wir nicht mehr die Körperlichkeitstheorie, die wurde früher mal vertreten.
Danach wäre ja maßgeblich dafür, wer Aussteller ist, wer sie körperlich hergestellt hat.
Es kommt aber maßgeblich darauf an, wer geistig hinter dieser Erklärung steht, von wem sie also geistig herrührt.
Das ist die sogenannte Geistigkeitstheorie.
Machen Sie sich also noch mal klar bei diesem Urkundenbegriff nach 267.
Gedankenerklärung bedeutet menschlich und stofflich irgendwie fixiert.
Dann Beweiseignung für ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, Beweisbestimmung subjektiv und Aussteller erkennbar.
Eine Gedankenerklärung im Sinne einer menschlichen Erklärung, die stofflich fixiert ist,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:47:04 Min
Aufnahmedatum
2021-07-26
Hochgeladen am
2021-07-26 09:17:02
Sprache
de-DE